Stiftungsfonds

 

Gutes tun für die Ewigkeit…. Für mich, meine Familie, meinen Lieblingsverein, mein besonderes Anliegen

·       Gespartes Kapital, da freuen sich die Erben
·       Hinterlassenschaft, da freuen sich ggf. das Finanzamt und die Erben oder die Erben streiten sich
·       Spenden größeren Ausmaßes: da freut sich zunächst der/die Bedachte … aber …
        Für welchen Zweck innerhalb der gesetzlichen Fristen soll das Kapital (die etwas größere Spende) gemeinnützig eingesetzt werden? 

Die Lösung, auf Dauer Gutes zu tun, liegt hier:
Gestalten Sie Ihren Stiftungsfonds mit Unterstützung der Bürgerstiftung!

Der Kern einer Bürgerstiftung ist das Stiftungskapital. Dieses muss auf Dauer (ewig) in seinem Wert erhalten bleiben. Dafür sorgen die von Rechtswegen bestellten Mitglieder der Stiftungsgremien und die Stiftungsbehörde. Die Erträge aus der Anlage dieses Stiftungskapitals kommen den gemeinnützigen Anliegen zugute, die zum einen in der Satzung der Bürgerstiftung festgelegt sind und zum anderen von den Geldgebern (Zustiftern) festgelegt werden können.
Geldgeber können Einzelpersonen, Unternehmen und/oder gemeinnützige Einrichtungen sein.

Gibt z.B. ein Unternehmen der Bürgerstiftung einen größeren Geldbetrag (>=10.000€) so kann dieses in Form einer sogenannten Zustiftung in den Kapitalstock der Bürgerstiftung (Grundstockkapital) aufgenommen werden.
Wird im Zusammenhang mit dieser Zustiftung vom Geldgeber gewünscht, dass der Ertrag aus seiner Zustiftung einem bestimmten Zweck zugeführt wird, so sprechen wir von einem Stiftungsfonds.

Ein Stiftungsfonds ist also eine zweckgebundene Zustiftung in das Grundstockkapital einer Bürgerstiftung. Stifterinnen und Stifter können diese Zustiftung (oder Stiftungsfonds) mit ihrem Namen (z.B. Paula Mustermann-Stiftung) oder mit einem bestimmten Zweck (Paula Mustermann Bildungsstiftung oder auch Jugendförderstiftung Blau-Weiß Musterstadt) verbinden. Der Stiftungsfonds wird durch einen Vertrag zwischen der Bürgerstiftung und der Stifterin/dem Stifter ins Leben gerufen. Das Kapital des Stiftungsfonds bleibt dauerhaft erhalten, die Erträge und zusätzliche Spenden kommen den festgelegten Zwecken zugute.

Folgende Gestaltungsmöglichkeiten gibt es

Stiftungsfonds gemeinnütziger Organisationen:
Bei dieser Variante des Stiftungsfonds ist eine gemeinnützige Organisation selber der Stifter. Da Vereine dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen und grundsätzlich kein Vermögen bilden dürfen, ist die Errichtung eines Stiftungsfonds hierfür eine sehr gute Alternative. So können beispielsweise größere Erbschaften an einen Verein als Stiftungsfonds dauer­haft gesichert werden. Die Erträge aus den Fonds gehen selbstverständlich an die gemeinnützige Organisation (z.B. Jugendförderstiftung Blau-Weiß Musterstadt), die den Stiftungsfonds errichtet hat, und kommen deren gemeinnütziger Arbeit zugute.

Stiftungsfonds ohne Zweckbindung:
Der Stifter richtet einen nach ihm benannten Stiftungsfonds ohne Zweckbin­dung ein. So bleibt sein Name dauerhaft bestehen. Die Gremien der Bürgerstiftung stellen sicher, dass die Erträge des Fonds immer dort eingesetzt werden, wo sie aktuell gebraucht werden und am besten ihre Wirkung entfalten. Denn wo in Jahrzehnten der größte Bedarf besteht, können wir heute nicht vorhersehen.

Stiftungsfonds mit thematischer Ausrichtung:
Nicht ein individueller Stifterwille, sondern ein zu fördernder Bereich wie z. B. Kultur, Soziales oder Bildung steht im Zentrum der Stiftungsfonds. Aus den Erträgen werden Projekte gemeinnütziger Organisationen gefördert, die in diesen speziellen Bereichen arbeiten. Auch operative Projekte der Bürger­stiftung selbst können gefördert werden. Welche konkreten Maßnahmen oder Projekte gefördert werden, entscheiden entweder die Stifter oder Zustifter des jeweiligen Stiftungsfonds oder die entsprechenden Gremien der Bürgerstiftung. Interessant ist dieser Stiftungsfonds beispielsweise für Kooperations-Projekte mit regelmäßigen Aktivitäten.

Stiftungsfonds mit Empfängerbenennung:
In dieser Stiftungsfonds-Variante benennt der Stifter mit der Errichtung des Fonds in der Regel eine oder zwei gemeinnützige Organisationen, denen die Erträge aus seinem Fonds regelmäßig zufließen.

Stiftungsfonds mit Verfügungsrecht:
Bei diesem Stif­tungsfonds können Stifter über die konkrete Verwendung der Erträge jährlich im Rahmen der vereinbarten Zwecke des Stiftungsfonds mitentscheiden. Das Recht, über die konkrete Mittelverwendung zu entscheiden, geht nach dem Tod des Stifters in der Regel an die Bürgerstiftung über. Der Stiftungsfonds mit dem Namen des Stifters und mit der von ihm bestimmten Zweckbindung bleibt jedoch dauerhaft bestehen.

Vorteile liegen auf der Hand
Für Stifter ist der Stiftungsfonds attraktiv, weil sie Bleibendes hinterlassen und dauerhaft ihr Lebensumfeld mitgestalten können – zwei der häufig genannten Beweggründe von Stiftern, die diesen Weg bereits gegangen sind. Auch bietet der Stiftungsfonds bei der Bürgerstiftung die gleichen Steuervorteile wie eine eigene Stiftung.

Wenn Sie mehr wissen wollen, sprechen Sie uns an:

www.Buergerstiftung-Luedinghausen.de/Kontakt

 

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